Vor dem Aufenthalt

Anmeldung und Aufnahme

Am Tag Ihrer vorstationären oder stationären Aufnahme kommen Sie zum vereinbarten Zeitpunkt an den Empfang und melden sich an.

Bitte bringen Sie dafür folgende Unterlagen mit:

  • Einweisungsschein Ihres Hausarztes (Verordnung über Krankenhausbehandlung)
  • Versichertenkarte (Chipkarte) ihrer Krankenkasse/Privatkasse/Zusatzversicherung
  • ggf. Vorbefunde und sonstige ärztliche Unterlagen
  • die bereits per Post erhaltenen Aufnahmeformulare

Danach werden Sie je nach Fachbereich in die Patientenaufnahme oder direkt auf die entsprechende Station geleitet.

In der Patientenaufnahme schließen Sie den Behandlungsvertrag / Wahlleistungsvereinbarung mit unserem Haus ab und wickeln alle notwendigen Formalitäten ab.

Die Arztgespräche und die noch notwendigen Untersuchungen finden in der Zentralen Patientenaufnahme (ZPA) statt.

Hier werden die medizinischen Unterlagen gesichtet und noch ausstehende Untersuchungen organisiert und durchgeführt. Auch die Gespräche über die Narkose mit einer Ärztin oder Arzt der Anästhesieabteilung können hier in Ruhe und ohne Störungen geführt werden.

Bitte nehmen Sie die AVB (Allgemeine Vertragsbedingungen) und die Hausordnung zur Kenntnis.

Informationen als Download

Was ist ins Krankenhaus mitzunehmen?

Natürlich ist der Umfang Ihres Gepäcks abhängig von der Dauer der stationären Behandlung. Berücksichtigen Sie bitte beim Packen, dass der Platz in Ihrem Zimmer begrenzt ist. Nehmen Sie daher bitte nur das Nötigste mit.

Als Stauraum für Ihr Gepäck stehen Ihnen ein Kleiderschrank und ein Nachttisch zur Verfügung. Für persönliche Dinge können Sie den kleinen Safe in Ihrem Schrank nutzen. Im Allgemeinen brauchen Sie nur wenig Geld während Ihres Krankenhausaufenthaltes (z. B. für die Telefonkarte).

Größere Geldbeträge und Wertsachen lassen Sie bitte zu Hause, da wir hierfür keine Haftung übernehmen können.

Hier eine Liste mit den wichtigsten persönlichen Dingen, die Sie nicht vergessen sollten:

  • Waschutensilien und Körperpflegemittel nach Ihren Bedürfnissen
  • Handtücher
  • Taschentücher
  • Nachthemden oder Schlafanzüge
  • Morgenmantel
  • Unterwäsche
  • Hausschuhe
  • Trainingsanzug
  • Brille
  • Hörgerät
  • Gehstock
  • angepasste Stützstrümpfe
  • Lesestoff
  • Schreibutensilien
  • Eventuell Kopfhörer mit dem üblichen Klinkenstecker (zum Beispiel vom Transistorradio) für unsere Rundfunk- und Fernsehanlage
  • Wenn vorhanden: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
  • Kleinigkeiten, die Ihnen besonders wichtig sind, können Sie natürlich auch mitbringen

Unterlagen für den Arzt - wenn vorhanden:

  • Unterlagen des Hausarztes, z. B. Vorbefunde, Röntgenaufnahmen, Labor usw.
  • Einnahmeplan für Medikamente
  • Herzschrittmacher-Ausweis
  • Impf-Ausweis
  • Marcumar-Pass
  • Allergie-Pass
  • Röntgen-Pass
  • Pflegeüberleitungsbogen, wenn die Sozialstation die häusliche Pflege übernommen hat

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Die bereits erteilte Einwilligung soll widerrufen werden?

Haben die Patienten bereits in die Durchführung des Entlassmanagements schriftlich eingewilligt, möchten die Einwilligung jedoch zurücknehmen, können sie diese jederzeit schriftlich widerrufen.

Betrifft der Widerruf die Durchführung des Entlassmanagements insgesamt, erklären sie den vollständigen Widerruf gegenüber dem Krankenhaus.
Betrifft der Widerruf ausschließlich die Einwilligung in die Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse, so erklären sie den Widerruf schriftlich gegenüber der Kranken-/Pflegekasse und dem Krankenhaus.

Je nach Widerruf kann trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt werden oder dieses nicht durch die Kranken-/Pflegekasse unterstützt werden. Dies kann dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken- oder Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass ein Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Zuzahlung

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 39 Abs. 4 SGB V) sind gesetzlich Versicherte und Zusatzversicherte verpflichtet, vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag in Höhe von 10 Euro je Kalendertag als Eigenbeteiligung an das Krankenhaus zu zahlen.

Zuzahlungen, die bereits während des Jahres für vorausgehende stationäre Behandlungen an ein Krankenhaus, an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 32 Abs. 1 S. 2 SGB VI sowie im Rahmen von stationären Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 6 S. 1 SGB V an die Krankenkassen geleistet wurden, werden auf die für ihren aktuellen Krankenhausaufenthalt zu leistende Zuzahlung angerechnet.

Die Zuzahlungspflicht besteht nicht:

  • bei Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bei ambulanter, vor- und nachstationärer und teilstationärer Behandlung im Krankenhaus
  • bei berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung
  • bei Krankenhausbehandlung wegen anerkannter Schädigungsfolge nach dem Bundesver­sorgungsgesetz
  • bei Krankenhausaufenthalten zur Entbindung
  • bei Befreiung zur Zuzahlungspflicht bzw. wenn Sie bereits 28 Tage Zuzahlung im aktuellen Kalenderjahr geleistet haben.

Soweit Sie zur Leistung der Zuzahlung verpflichtet sind, erhalten Sie vom Krankenhaus bzw.- Ihrer Krankenkasse eine Rechnung.

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